STATUTEN
Statuten des Squash Club Pilatus Kriens, genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 21. Juni 2025. Sie ersetzen die Statuten vom 7. Juni 2015.
- I. Allgemeine Bestimmungen
- II. Mitgliedschaften
- III. Finanzierung und Haftung
- IV. Organe
- V. Schlussbestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen Squash Club Pilatus Kriens (SQCP) (nachfolgend «Verein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kriens.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Förderung der Sportart Squash insbesondere durch die Organisation von Trainingseinheiten, Spielen und Anlässe sowie die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren;
- die Entwicklung des Sports im Allgemeinen in Kriens und Umgebung sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 – Zugehörigkeit
Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Squashverbands «SWISS SQUASH». Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe und Kommissionen des internationalen Squashverbands «World Squash Federation» sowie des Schweizerischen Squashverbands «SWISS SQUASH» sind für den Squash Club Pilatus Kriens, dessen Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4 – Vereins-/Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 5 – Vereinsreglement
Das Vereinsreglement ergänzt die Statuten verbindlich.
Das Vereinsreglement darf den Statuten nicht widersprechen.
Der Vorstand erlässt das Vereinsreglement und kann dieses jederzeit ändern. Änderungen müssen kommuniziert werden.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Änderungen des Vereinsreglements erwirken.
Art. 6 – Ethik
Allgemeines
Der Verein setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.
Ethik- und Dopingstatut
Der Verein, seine Mitglieder und alle im persönlichen Geltungsbereich des Doping-Statuts von Swiss Olympic («Doping-Statut») bzw. im Ethik-Statut des Schweizer Sports («Ethik-Statut») genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der Verein sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem Verein angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
Swiss Sport Integrity, Schweizer Sportgericht
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.
Jugendschutz
Der Verein setzt sich für Jugendschutz in den Bereichen Tabak und Alkohol ein.
Der Verein verzichtet auf finanzielle Unterstützung durch Tabak- und Alkoholfirmen, hält seine Vereinslokalitäten rauchfrei, führ Anlässe wie Wettkämpfe und Sitzungen rauchfrei durch und hält die gesetzlichen Jugendbestimmungen bezüglich Abgabe von Alkohol konsequent ein.
II. Mitgliedschaften
Art. 7 – Mitgliedschaften
Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Nachwuchsmitglieder
- Jugendmitglieder
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
- Passiv- und Gönnermitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Nachwuchsmitglieder
Zu den Nachwuchsmitgliedern zählen Kinder und Jugendliche bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie 15 Jahre alt werden.
Jugendmitglieder
Zu den Jugendmitgliedern zählen Jugendliche und junge Erwachsene ab dem Kalenderjahr, in dem sie 16 Jahre alt werden, bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie den Abschluss ihrer Ausbildung erwerben, maximal jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie 25 Jahre alt werden.
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem Kalenderjahr, in dem sie 18 Jahre alt werden.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten für den Verein. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung gewählt.
Freimitglieder
Freimitglieder sind natürliche Personen, die ohne sportliche Aktivität im Verein, den Squash Club Pilatus Kriens durch die Übernahme von Spezialaufgaben zugunsten des Vereins unterstützen.
Passiv- und Gönnermitglieder
Passiv- und Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen.
Art. 8 – Ein- und Austritt
Eintritt
Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand beitreten.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen zum Beitritt die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Das Gesuch kann digital erfolgen.
Der Vorstand bestätigt die Aufnahme schriftlich. Die Rechnungsstellung für den Mitgliederbeitrag gilt ebenfalls als schriftliche Aufnahmebestätigung. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Begründung über Aufnahme oder Ablehnung des Gesuches abzugeben.
Beendigung, Austritt
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch den Ausschluss des Mitglieds.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor dem Ende des Vereinsjahres an den Vorstand gerichtet werden.
Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet. Austretende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder, die gemäss Absatz 4 ordentlich aus dem Verein austreten, können durch ein schriftliches Gesuch an den Vorstand, die Hälfte der einbezahlten Eintrittsgebühr zurückverlangen. Ansonsten fällt dieser Betrag dem Vereinsvermögen zu.
Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand, nach Anhörung des Mitglieds, mit begründeter schriftlicher Mitteilung ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Vereinsversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9 – Rechte und Pflichten
Allgemeines
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen der Organe zu befolgen.
Mitgliederbeiträge
Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag sowie mögliche weitere finanzielle Verpflichtungen pünktlich zu entrichten.
Teilnahme
Aktiv-, Nachwuchs-, Jugend- und Ehrenmitglieder sind, im Rahmen des Vereinsreglements, berechtigt die Vereinsanlage zu benützen. Sie können an Vereinsaktivitäten wie Trainings, Wettkämpfen und Anlässen teilnehmen.
Passiv-, Gönner- und Freimitglieder sind auf der Vereinsanlage jederzeit willkommen, haben jedoch keine weiteren Rechte, sofern sie nicht dem Vorstand angehören.
Stimm- und Wahlrecht
Sämtliche an einer Mitgliederversammlung anwesende Aktiv-, Jugend- und Ehrenmitglieder, sowie Nachwuchsmitglieder ab dem Kalenderjahr, in dem sie 13 Jahre alt werden, sind stimm- und wahlberechtigt.
Nachwuchsmitglieder können durch eine erziehungsberechtigte Person vertreten werden.
Wahl in Ämter
Sämtliche Aktiv-, Jugend-, Frei-, Ehren-, Passiv- und Gönnermitglieder können sich für Ämter zur Wahl stellen.
Nachwuchsmitglieder können sich nicht selbst für Ämter zur Wahl stellen, können jedoch durch eine erziehungsberechtigte Person vertreten werden.
Willensbildung
Die Teilnahme an der Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten ist im Rahmen der vorliegenden Statuten, unter Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung, möglich.
Sanktionen
Der Vorstand regelt mögliche Sanktionen im Vereinsreglement, mit Ausnahme des Ausschlusses, der in den Statuten geregelt ist.
III. Finanzierung und Haftung
Art. 10 – Mittel
Einnahmen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Eintrittsgebühren
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Andere Einnahmen
Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Vorstandsmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
Reduzierte Mitgliederbeiträge
Nachwuchsmitglieder sowie Jugendmitglieder, welche nachgewiesenermassen noch in Ausbildung sind, bezahlen einen reduzierten Beitrag.
Eintrittsgebühren
Die Eintrittsgebühr ist von Aktiv-, Jugend- und Nachwuchsmitgliedern zu entrichten.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.
Versicherung
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.
IV. Organe
Art. 11 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
- Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
Mitgliederversammlung
Art. 12 – Ordentliche Mitgliederversammlung
Allgemeines
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vereins-/Rechnungsjahr statt.
Zirkularweg / virtuelle Versammlung
Die Beschlussfassung, sowie Wahlen sind in begründeten Fällen auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) oder virtuell erlaubt.
Ankündigung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich angekündigt.
Einladung
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden und Zustellung der Beschlussunterlagen eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Antragsberechtigung
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind antragsberechtigt.
Traktanden
Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Versammlungsleitung
Die Versammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten bei Abwesenheit von der Tagespräsidentin oder dem Tagespräsidenten geleitet. Die Vorstandswahl wird von der Tagespräsidentin oder dem Tagespräsidenten geleitet.
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl einer Tagespräsidentin oder eines Tagespräsidenten aus der Versammlung oder aus dem Vorstand, wobei zur Wiederwahl stehende Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung stehen
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Eintrittsgebühren
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Rekursbegehren von ausgeschlossenen Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Protokoll
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Art. 13 – Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Einberufung
Der Vorstand oder ⅕ der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 14 – Wahlen und Abstimmungen
Beschlussbefähigung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Mehr
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid, bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten die Tagespräsidentin oder der Tagespräsident.
Qualifiziertes Mehr
Statutenänderungen und Beschluss über die Fusion oder Vereinsauflösung benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der Stimmberechtigten.
Vorstand
Art. 15 – Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.
Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter und Mitgliederkategorien ausgewogen vertreten sein.
Amtsdauer
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
- Er erlässt Reglemente.
- Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).
- Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Ressort
Im Vorstand sind folgende Ressorts zwingend vertreten:
- Präsidium
- Verantwortliche/r Finanzen
Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der obigen Funktionen selbst.
Selbstergänzung
Bei Lücken, die im Laufe des Vereinsjahres im Vorstand entstehen, oder bei Bedarf für weitere Vorstandsmitglieder, wird dem Vorstand das Recht zur Selbstergänzung eingeräumt. Das neue Vorstandsmitglied ist sofort stimmberechtigt und stellt sich an der nächsten Vereinsversammlung zur Wahl.
Sitzungen
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch digital) gültig.
Sorgfaltspflicht
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
Interessenbindung
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bestehende oder potenzielle Interessenbindungen schriftlich offenzulegen und diese Informationen aktuell zu halten.
Pflicht zum Ausstand
Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese seinen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Annahme von Geschenken
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
Ehrenamtlichkeit
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen gemäss Vereinsreglement.
Revisionsstelle
Art. 16 – Rechnungsrevision
Rechnungsrevision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins mit entsprechender Fachkompetenz und ohne Führungsfunktionen innerhalb des Vereins oder eine anerkannte, unabhängige externe Revisionsgesellschaft, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit in die Bücher und die Tätigkeit der oder des Verantwortlichen Finanzen Einsicht zu nehmen.
Berichterstattung
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
Amtszeit
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
Art. 17 – Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
Einsetzung
Der Vorstand kann Kommissionen, Fach- und Projektgruppen einsetzen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 – Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung im Vereinsreglement.
Art. 19 – Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verein ist Kriens.
Art. 20 – Fusion oder Auflösung des Vereins
Die Fusion oder Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von ⅔ der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens ⅔ der Mitglieder daran teilnehmen.
Nehmen weniger als ⅔ aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer ⅔ Mehrheit aufgelöst oder fusioniert werden, wenn weniger als ⅔ der Mitglieder anwesend sind.
Der Antrag zur Fusion oder Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von ⅔ aller Mitglieder gestellt werden.
Bei einer Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen zur Förderung des Nachwuchses im Schweizer Squashsport zur Verfügung gestellt. Dafür fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 21 – Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit deren Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2025 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 7. Juni 2015 sowie alle früheren Versionen.
Kriens, 21. Juni 2025